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Es gilt zunächst der Gesetzestext:
§ 71 HmbSG Elternabende
(1) Auf Klassen- oder Schulstufenelternabenden, die mindestens zweimal im Schuljahr, im Übrigen auf Verlangen der Klassenelternvertretung oder eines Viertels der Eltern stattfinden, beraten die Eltern mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften, insbesondere der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, wichtige Fragen des Unterrichts und der Erziehung.
(2) Die Elternabende werden in Abstimmung mit der Klassenelternvertretung von der Klassenlehrerin oder von dem Klassenlehrer, bei Schulstufen ohne Klassenverbände von einer von der Schulleitung beauftragten Lehrkraft mit einer Frist von wenigstens einer Woche einberufen. Die Leitung übernimmt ein Mitglied der Klassenelternvertretung, nach Absprache auch gemeinsam mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Solange die Klassenelternvertretung nicht gewählt ist, leitet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer den Elternabend. Auf Verlangen der Elternvertretung sollen weitere Lehrkräfte teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder die Schulstufensprecherinnen und Schulstufensprecher können, wenn sie dem Schülerrat angehören, an den Elternabenden teilnehmen. Im Einvernehmen zwischen der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer und der Elternvertretung können weitere Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Schulstufe eingeladen werden.
(3) Die Klassenelternvertretung kann Elternabende ohne Teilnahme von Lehrkräften und Schülerinnen und Schüler durchführen.
Die Schulkonferenz der Schule Rothestraße fügt hinzu:
Zusätzlich empfiehlt die Schulkonferenz über den Elternabend ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses stimmen die Elternvertreter und Klassen- und Fachlehrern untereinander ab. Anschließend wird es an alle Eltern der Klasse verteilt.
Die Elternabende sollen auch zukünftig von den Klassenlehrern in Absprache mit den Elternvertretern terminiert und inhaltlich vorbereitet werden. Diese Absprache findet so zeitig statt, dass die Elternvertreter die Möglichkeit haben, Themenwünsche anderer Eltern zu erfragen.
Bestandteil der Elternabende ist ein Bericht über das Sozial- und Lernverhalten und über die Entwicklung des Leistungsstandes der gesamten Klasse, nicht der einzelner Kinder.
Die Schulkonferenz weist darauf hin, dass auf Elternabenden für anstehende Wahlen zur Klassenelternvertretung genügend Zeit einzuräumen ist. Die Eltern sind gemäß § 70 HmbSG ausreichend über die Aufgaben von Elternvertretern zu informieren.
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